Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 350

§ 350 – Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

Kurz erklärt

  • Nur bestimmte Personen dürfen Einspruch einlegen.
  • Voraussetzung ist, dass man sich durch einen Verwaltungsakt betroffen fühlt.
  • Auch die Unterlassung eines Verwaltungsakts kann einen Einspruch rechtfertigen.
  • Der Einspruch muss auf einer persönlichen Betroffenheit basieren.
  • Es reicht nicht aus, einfach nur unzufrieden zu sein.