Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 350
§ 350 – Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
Kurz erklärt
- Nur bestimmte Personen dürfen Einspruch einlegen.
- Voraussetzung ist, dass man sich durch einen Verwaltungsakt betroffen fühlt.
- Auch die Unterlassung eines Verwaltungsakts kann einen Einspruch rechtfertigen.
- Der Einspruch muss auf einer persönlichen Betroffenheit basieren.
- Es reicht nicht aus, einfach nur unzufrieden zu sein.